Die unfassbaren Erlebnisse mit der Firma Berndt Kältetechnik Teile II und III - Seite 99
Hier als PDF-Datei herunterladbar:
» 2. Nachtrag zu meiner Strafanzeige gegen Herrn RA Huhn vom 20.5.2023
sowie als Film:
https://youtu.be/Q2M_dRfufuU
Inge Herkenrath
In der Hardt 23
56746 Kempenich, den 20.5.2023
Tel. 02655 / 942880
E-Mail: IngeHerkenrath@aol.com
www.eifeluebersetzungen.com
Staatsanwaltschaft Bonn
Herbert-Rabius-Str. 3
53225 Bonn
per E-Mail mit allen Links
poststelle@sta-bonn.nrw.de
Ihr Aktenzeichen: 200 Js 46/23
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Nachgang zu meiner Strafanzeige vom 30.4.2023
gegen
Herrn Rechtsanwalt Christian Huhn, c/o Anwaltskanzlei Busse und Miessen, Friedensplatz 1, 53111 Bonn
wegen
fortwährender Veralberung des Landgerichts Koblenz seit 2015 bis heute bzw. bis zum Tage X in den Verfahren
8 O 250/15, 8 OH 2/19, 8 O 23/19 und 8 O 220/21
zum Nachteil von Karl und Inge Herkenrath, In der Hardt 23, 56746 Kempenich und sogar zum Nachteil seines eigenen Mandanten, Herrn Horst Berndt, Otto-Hahn-Straße 6, 53501 Grafschaft bis Mitte 2022, seither Adresse: Katharinastraße 7, 53501 Grafschaft
möchte ich heute mit meinem 2. Nachtrag zu dieser Strafanzeige auf folgendes hinweisen:Da meine Ihnen übersandte Strafanzeige einige Hundert Seiten von Märchen-Schriftsätzen des Herrn RA Huhn etc. umfasst, erwähne ich nachstehend zur einfacheren Übersichtlichkeit chronologisch die m.E. von Herrn Huhn begangenen "Missetaten", die meine These, Herr Rechtsanwalt Huhn habe von Anfang an seinen Mandanten bewusst als Weihnachtsgans ausgenommen, untermauern.
Ich spreche hier bewusst nicht den gesammelten UNSINN an, den Herr Rechtsanwalt Huhn in seinen zahlreichen Schriftsätzen zu Papier gebracht hat, die vielleicht teilweise auf das sinnfreie Geschwätz seines Mandanten, des Herrn Berndt zurückzuführen sind, ich erwähnte bewusst nur die Punkte, bei denen Herr RA Huhn
- 1. seinem eigenen Mandanten bewusst eine Menge Geld aus der Tasche gezogen hat,
- 2. dadurch die einzelnen Verfahren mutwillig in die Länge gezogen hat,
- 3. wodurch bei uns ein erheblicher Mangelfolgeschaden entstanden ist und
- 4. die bei der ersten Klage schon mal zu erheblichen völlig unsinnigen Kosten seines eigenen Mandanten geführt haben.
Hierzu gibt es noch einen Zusatz, den ich bei meiner 1. Ergänzung zu der Strafanzeige vom 16.5.2023 noch vergessen habe zu erwähnen:
Auf Seite 5 des Textes kann man lesen:
Somit betrug der finanzielle Schaden des Herrn Berndt Ende 2018 (selbstverständlich ohne die an die Kanzlei Busse & Miessen für diese "tolle Beratung" gezahlten Kosten insgesamt schon:
- € 87.690,78
Hier habe ich noch vergessen zu erwähnen, dass Herr Berndt im Verlaufe des ersten Rechtsstreites 8 O 250/15 insgesamt noch einen Betrag in Höhe von
€ 3.250,--
für die das erste Gutachten des Herrn Nürenberg sowie das von Herrn Berndt im Januar 2017 beantragte sinnfreie Ergänzungsgutachten gezahlt hat, zu dem es innerhalb eines Jahres allerdings nicht gekommen ist.
Somit lag der Gesamtschadensbetrag des Herrn Berndt Ende 2018 bei fast
€ 91.000,--
natürlich zuzüglich der an die Kanzlei Busse und Miessen gezahlten Beträge, deren Höhe ich nicht kenne, die aber bestimmt "nicht von schlechten Eltern sind".Ich lese hierzu bei Haufe:
§ 6 Die Klageerwiderung / 1. Die Klärung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
Rz. 13
Nicht anders als der Klägervertreter hat also auch der Beklagtenver-treter den Sachverhalt vollständig zu klären. Dabei sind:
- die Sachverhaltsdarstellung des eigenen Mandanten,
- die diesem zur Verfügung stehenden Beweismittel und
- die Tauglichkeit dieser Beweismittel
zu prüfen.
Um sofort zu erkennen, dass Herr Berndt in unserem Hause nichts als Unfug veranstaltet hat, der neben der misslungenen Installation der Wärmepumpe zu ganz erheblichen Mangelfolgeschäden geführt hat, diente die von mir am 14.5.2015 ins Internet gestellte Datei:
Da Herr Berndt, der hier - man glaubt es nicht - unbedingt weiterstümpern wollte, davon "träumte", dass Herr RA Huhn es schaffen würde, dass ich diese Datei und die ironisch aufgemachte "Geschichte der Wärmepumpe" aus dem Internet entfernen würde und er dann hier weitere komplett unsinnige Schandtaten vollbringen dürfe, hat er die Kanzlei Busse & Miessen aufgesucht. Aus diesen Träumen wurde ja nichts, ganz im Gegenteil in der Folgezeit habe ich zwischenzeitlich Tausende Seiten veröffentlicht.
Nach Studium dieser Datei hätte es für Herrn RA Huhn schon SONNENKLAR sein müssen, dass sein Mandant keinerlei Rechte auf weitere Stümpereien mehr habe.
1.
Das erste Mal hat Herr Huhn seinem eigenen Mandanten mit dem Schreiben vom 22.5.2015 "Sand in die Augen gestreut", siehe Seite 5, 3. Absatz: Ich zitiere: "Ihre Mängelrügen werden daher zurückgewiesen. Erst recht wird Ihr Begehren auf Rückabwicklung zurückgewiesen."
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/SEITE95/Schreiben-Busse-und-Miessen-vom-22.5.2015.pdf
Jeder weiß, dass ein Handwerker zwei Nachbesserungsversuche hat, aber nicht den 151. Nachbesserungsversuch. Wir haben seinerzeit bei der ersten Klage 8 O 250/15 auf Rückabwicklung und Schadensersatz natürlich nicht den gesamten Schriftverkehr an den armen geplagten Richter des Landgerichts Koblenz geschickt, sondern nur eine Auswahl, aber wie man dem Urteil vom 14.9.2018 entnehmen kann, steht hier auf Seite 7, dass wir dem Beklagten mindestens 10 Nachbesserungsversuche zugestanden haben.
http://eifeluebersetzungen.com/downloads/Urteil-Landgericht-Koblenz-vom-14.9.2018.pdf
2.
Nach einigen Monaten Zeitvergeudung mit einer außergerichtlichen Regelung, auf die ich in meiner Strafanzeige vom 30.4.2023 eingegangen bin, haben wir am 20.8.2015 die vorstehend genannte Klage eingereicht und daraufhin beantragte Herr RA Huhn mit Schriftsatz vom 8.10.2015 eine Klageabweisung.
Das war m.E. die zweite Missetat des RA Huhn zum Schaden seines eigenen Mandanten, von unserem Ärger hier mal abgesehen.
3.
Nach dem Urteil aus September 2018 hat unser Rechtsanwalt, Herr Müller, Herrn Berndt über die Kanzlei Busse & Miessen zur Zahlung aufgefordert, siehe nachstehender Link:
Darauf kam keine Reaktion, so dass dann eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO erfolgte. Sodann hat Herr RA Huhn seinem Mandanten zum 3. Mal Sand in die Augen gestreut, siehe den nachstehenden Link, in dem sich sein sinnfreies und geradezu unverschämtes Schreiben vom 18.10.2018 an Herrn RA Müller befindet:
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/SEITE95/Die-lustige-Sache-mit-der-Vorpfaendung.pdf
4.
Mit Schreiben vom 26.10.2018 hat unser Rechtsanwalt Herr Müller die Kanzlei Busse & Miessen davon unterrichtet, dass uns aufgrund erheblicher Mangelfolgeschäden (damals waren die gerissenen Fliesen noch nicht bekannt, was sich erst im Sommer 2020 herausgestellt hat), ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von € 30.815,92 zustehe und wir nicht damit einverstanden waren, dass hier irgendetwas seitens der Firma Berndt ausgebaut würde, da - ich zitiere aus dem Schreiben von Herrn RA Müller: "zunächst geklärt werden muss, inwieweit die Anlage so, wie sie sich heute darstellt, unverändert vor Ort verbleiben muss, damit gegebenenfalls der Nachweis noch geführt werden kann, dass Ihre Mandantschaft verantwortlich für die massiven Schäden an der Bestandsanlage im Hausanwesen der Mandanten ist. Diesbezüglich werden wir gegebenenfalls umgehend ein selbständiges Beweisverfahren einleiten. Bis zur Klärung dieser Frage kann daher ein Ausbau der Komponenten nicht gestattet werden."
Versteht sich ja eigentlich von selbst.
Mit Schreiben vom 18.11.2018 teilte Herr RA Huhn dann an Herrn RA Müller mit, dass wir "unberechtigt" die Herausgabe der Anlage verweigern.
Damit hat er meiner Meinung nach seinem Mandanten zum 4. Mal Sand in die Augen gestreut.
http://eifeluebersetzungen.com/downloads/Schreiben-Busse-und-Miessen-18.11.2018.pdf
Auf dieses sinnfreie Schreiben des Herrn RA Huhn vom 18.11.2018 hat unser Rechtsanwalt, Herr Müller, mit Fax vom 22.11.2018 geantwortet. Ich zitiere mal den lustigen Satz:
"Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass das landgerichtliche Urteil im Verfahren zu Aktenzeichen 8 O 250/15 in Ziffer 1 des Tenors nur dem Gläubiger, d.h. unserer Mandantschaft eine Vollstreckungsmöglichkeit gibt, nicht aber dem zurückhaltenden Schuldner, d.h. Ihrer Mandantschaft ….."
Mit diesem Schreiben musste unser Anwalt Herrn Huhn darauf hinweisen, dass noch ein Betrag in Höhe von 1.524,15 zuzüglich Zinsen an meine Rechtsschutzversicherung zu zahlen waren. Ferner waren noch Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 107,67 zu zahlen, siehe nachstehender Link:
http://eifeluebersetzungen.com/downloads/Fax-RA-Mueller-an-RA-Huhn-vom-22-11-2018.pdf5. und 6.
Am 16.1.2019 wurde unsererseits die 2. Klage gegen Herrn Berndt eingereicht, die das Aktenzeichen 8 O 23/19 hat.
Hierauf wurde - wie sollte es anders sein - das Landgericht Koblenz mit Schriftsatz vom 5.3.2019 sinnfrei "vollgetextet" und hiermit wurde Herrn Berndt zum 5. und 6. Mal "Sand in die Augen gestreut", denn mit diesem Schriftsatz wurde sowohl eine Abweisung der Klage beantragt als auch eine Widerklage ausgesprochen, nach der wir verurteilt werden sollten, den Ausbau zuzulassen.
Nun weiß aber jeder - und ein Rechtsanwalt sollte das sicherlich wissen - dass man als Geschädigter ein Zurückbehaltungsrecht hat:
Zurückbehaltungsrecht steht dem Schuldner zu, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis (wirtschaftlicher Zusammenhang), auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Gegenanspruch gegen den Gläubiger zusteht (§ 273 BGB).
7.
Parallel zu der Klage 8 O 23/19 hatten wir am 8.2.2019 ein Selbständiges Beweisverfahren 8 OH 2/19 beantragt, das - wie bereits mitgeteilt - bis zum 9.12.2022 "dahindümpelte", ohne dass es hier zu einer abschließenden Begutachtung durch den SV Nürenberg gekommen wäre, der Anfang Juli 2023 hierzu Rede und Antwort vor dem Landgericht Koblenz stehen muss.
Auf den Antrag zu dem Selbständigen Beweisverfahren kam am 4.3.2019 der nächste besonders sinnfreie Schriftsatz des Herrn RA Huhn, mit dem er seinem Mandanten m.E. zum 7. Mal Sand in die Augen gestreut hat. Hierin schreibt er doch tatsächlich, ich zitiere:
"..bestellen wir uns ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd für den Antragsgegner und beantragen namens und in Vollmacht dessen
den Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens zurückzuweisen.
Jetzt kommt der größte "Hammer":
"Die Antragsgegner können kein Interesse an den begehrten Feststellungen haben, da der Antragsgegner seine Arbeiten im Jahr 2014 fertiggestellt hat und deswegen mittlerweile Verjährung eingetreten ist."
Das ist erstens gelogen, der Antragsgegner, Herr Berndt, hat nachweislich bis zum 9.5.2015 in unserem Hause absolut sinnfrei herumgestümpert und außerdem sollte man von einem Anwalt doch meinen, dass er bis 5 zählen kann, denn hier geht es um ein 5-jähriges Werkvertragsrecht.
Da Herr Berndt, den ich hier 1,5 Jahre lang fast jede Woche erlebt habe, für mein Verständnis den von Herrn Huhn zu Papier gebrachten Unsinn gar nicht versteht, hat Herr RA Huhn nach meinem Verständnis seinen Mandanten zum 7. Mal hinters Licht geführt, da der solche Sprüche natürlich glaubt.
Unser Anwalt hat diesen Unsinn mit Schriftsatz vom 8.5.2019 widerlegt.
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/Schriftsatz-RA-Mueller-vom-8.5.2019.pdf
8.
Am 16.12.2020 teilte unser Rechtsanwalt, Herr Müller, der Kanzlei Busse und Miessen weitere Schadensersatzansprüche incl. der Kosten für die Inanspruchnahme unserer Anwaltskanzlei von insgesamt € 101.785,19 mit und forderte Herrn Berndt über seine Kanzlei auf, diesen Betrag bis zum 28.12.2020 auszugleichen, was natürlich nicht passierte.
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/662437--
-Aufforderungsschreiben-Stand-16.12.2020-(1).pdfEs kam keine Reaktion seitens der Kanzlei Busse & Miessen, so dass am 29.12.2020 ein Mahnbescheid gegen Herrn Berndt beim Amtsgericht Mayen über den inzwischen entstandenen Gesamtbetrag in Höhe von € 103.302,95 beantragt wurde, der bereit am 30.12.2020 erlassen wurde.
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/Mahnbescheid-vom-29.12.2020.pdf
Gegen diesen Mahnbescheid legte die Kanzlei Busse & Miessen - wie nicht anders zu erwarten - am 11.1.2021 WIDERSPRUCH ein, natürlich ohne Begründung.
Ich habe hierzu auf meiner Homepage, Seite 35, vermerkt:
» Schreiben Amtsgericht Mayen vom 12.1.2021 über die Widerspruchsnachricht
Wie man aus dem Schreiben des Amtsgerichtes Mayen entnehmen kann, muss man dann als Geschädigter eines Scharlatans Gerichtskosten in Höhe von
bezahlen, damit die Sache an das Landgericht Koblenz zum streitigen Verfahren abgegeben wird.
Zum Glück habe ich seit vielen, vielen Jahren eine Rechtsschutzversicherung, die ich vor der "Bekanntschaft" mit Herrn Berndt so gut wie nie benötigt habe und ich hätte mir vor acht Jahren nicht vorstellen können, wie SINNVOLL eine Rechtsschutzversicherung ist.
Der Widerspruch war das 8. Mal, dass Herrn Berndt seitens seines Anwaltes "Sand in die Augen gestreut" wurde.
9.
Am 24.3.2021 erfolgte unsererseits die Klagebegründung. Dieses Verfahren hatte zunächst da Aktenzeichen: 12 O 80/21, kam aber später in die 8. Kammer, in der auch die anderen Verfahren anhängig sind bzw. waren und hat heute das Aktenzeichen 8 O 220/21.
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/Klagebegruendung-Mahnverfahren-Stand-24.03.2021.pdf
Jetzt kam die "9. Schaufel Sand" vom 18.8.2021. Mit diesem Schriftsatz beantragte Herr RA Huhn wiederum eine Klageabweisung für seinen Mandanten und verkündete mal wieder jede Menge Unsinn, und machte auf Seite 2 dieses Schriftsatzes die Einrede der Verjährung geltend, was natürlich Unsinn ist, aber bei Herrn Berndt auf fruchtbaren Boden fällt.
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/Neue-Maerchen-von-Herrn-Berndt-vom-18.8.201.pdf
Unser Rechtsanwalt, Herr Müller, hat mit Schriftsatz vom 14.10.2021 diesen Unsinn widerlegt.
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/Schriftsatz-RA-Mueller-vom-14.10.2021.pdf
10.
Mit dem Schriftsatz 27.9.2021 versuchte Herr Huhn wiederum Herrn Berndt Sand in die Augen zu streuen, das ist jetzt das 10. Mal, siehe nachstehender Link:
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/Maerchenschriftsatz-der-Gegenseite-vom-27.9.2021.pdf
11.
Wie man der nachstehenden Ladung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Udo Kaminski vom 23.12.2021 entnehmen kann, forderte Herr RA Huhn für seinen Mandanten einen "negativen PCR-Test" aller Beteiligten, woraufhin sich das Gericht erneut mit so einem Unsinn beschäftigen musste. Für mich stand es von Anfang an fest, dass mich doch keine Scharlatane frühmorgens in die Botanik schicken. Ich denke, in meinem eigenen Hause entscheide ich wohl selbst, ob ich einen negativen PCR-Test machen lasse oder nicht. So war es dann natürlich auch, aber Herr RA Huhn hat seinem Mandanten mal wieder zum 11. Mal Sand in die Augen gestreut. Zu dem Termin erschien Herr Berndt natürlich sowieso nicht, der Sachverständige war ja auch nicht der Herr Nürenberg, sondern Herr Kaminski!!!
12.
Am 17.2.2021 haben wir in der Sache 8 O 23/19 eine Klageerweiterung über € 757,78 an das Gericht geschickt, da der Zähler der Wärmepumpe nach wie vor durch das alleinige Verschulden des Herrn Berndt Strom verbrauchte.
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/Klageeerweiterung-8-O-23-19-vom-17.2.2022.pdf
Daraufhin wurde Herrn Berndt seitens des RA Huhn zum 12. Mal Sand in die Augen gestreut, siehe nachstehender Schriftsatz vom 16.3.2021, mit dem Herr Huhn doch tatsächlich mit Nichtwissen bestreitet, dass wir die Stromkosten überhaupt bezahlt hätten. Das ist ein starkes Stück von so einem Winkeladvokaten. Siehe Seite 55 meiner Homepage:
13.
Nachdem nun ein einwandfreies Gutachten über den Stromverbrauch der Wärmepumpe, der über einen EXTRA-ZÄHLER abgerechnet wird, jetzt endlich vorlag, kam die 13. Sandschaufel für Herrn Berndt in Gestalt des Schriftsatzes vom 16.8.2022, mit dem Herr RA Huhn für Herrn Berndt ein weiteres Gutachten über dessen Unfähigkeiten anforderte:
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/759499---an_LG__Stllgn_zu_GA_Kaminski-nachricht.pdf
14.
Nachdem das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 25.8.2022 die Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.000,--, dieses Mal aber mal zu zahlen von HERRN BERNDT festlegte und ich daraufhin den lustigen Film
https://youtu.be/sfKF2fIjSa8
Episode: Herr Berndt beantragt ein Ergänzungsgutachten, zahlt dafür einen vorläufigen Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,-- Euro, damit weitere seiner zahlreichen Fehler in diesem Gutachten verewigt werden
Wie sagte Konrad Adenauer einmal:
Ist es nicht schrecklich, dass der menschlichen Klugheit so enge Grenzen gesetzt sind und der menschlichen Dummheit überhaupt keine?
ins Internet gestellt hatte, waren Herrn Berndt die 1.000,-- wohl doch zu viel und Herr RA Huhn teilte mit seinem Schriftsatz vom 23.9.2022 an das Gericht mit, dass die 1.000,-- wohl doch in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Klärung der beantragten Frage stehe und keine Einzahlung erfolge werde, siehe nachstehender Link:
https://eifeluebersetzungen.com/downloads/SEITE95/Schriftsatz-Huhn-vom-23.9.2022.pdf
In diesem Falle kam mal kein "Sand" zum Tragen, aber jeder noch so dumme Schriftsatz bringt ja Geld ein.
15.
Mit Schriftsatz vom 1.2.2023 nimmt der RA Huhn auf seinen Widerklageantrag Bezug und streut Herrn Berndt jetzt schon zum 14. Mal Sand in die Augen, in dem wir angeblich verurteilt werden sollen, an Herrn Berndt für den von diesem 2014 ausgebauten Vorratsspeicher einen Betrag in Höhe von € 2.084,29 zuzügl. Zinsen seit 28.11.2018 zu zahlen.
Hier hat er anscheinend mal wieder vergessen, dass wir ERHEBLICHE Mangelfolgeschäden durch Herrn Berndt verzeichnen können und wir aus diesem Grunde ein ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT haben. Herr Berndt betrachtet so etwas natürlich als eine Art "Strohhalm".
Wenn ich bei diesem Chaos nichts vergessen habe, war es das bis jetzt.
Wie schon mitgeteilt, ist Herr Dr. Arp von der Kanzlei Busse & Miessen der Ansicht, dass so etwas nicht an die Öffentlichkeit gehört und hat mir eine Unterlassungsklage angedroht, das sehe ich aber ganz anders. Das ist der heutige Zeitgeist, dass Schweinereien an die Öffentlichkeit kommen, das ist ganz normal und das ist auch gut und richtig so.
Für meine Weltanschauung kann es nicht angehen, dass ein Rechtsanwalt das Landgericht Koblenz über einen derartig langen Zeitraum von bisher schon fast 8 Jahren mit den albernsten Schriftsätzen volltextet, seinen eigenen Mandanten abzockt, wodurch uns ganz erhebliche Mangelfolgeschäden entstanden sind.
Falls die Kanzlei Busse & Miesen die Dumm-Dreistigkeit besitzen sollte, mich etwa auf Unterlassung von Veröffentlichungen zu verklagen, dann erlaube ich mir folgenden Spaß:
Wegen des "untätigen und sich selbst im Jahre 2020 als befangen erklärenden Sachverständigen Dipl.-Ing. Nürenberg habe ich ein Rundschreiben an 200 Sachverständige geschickt und angefragt, ob es darunter jemanden gibt, der noch über eine gesunde Berufsauffassung verfügt. Es waren nicht viele, die sich gemeldet haben, aber es waren einige ältere Herren darunter, die über das Verhalten von Herrn Nürenberg empört waren und so habe ich auch einen Sachverständigen gefunden, der in dem Termin Anfang Juli 2023 anwesend sein wird, bei dem Herr Nürenberg dann mal erklären kann, was er sich bei dieser ganzen Sache hier gedacht hat, anstatt bereits im April 2016 zu bemerken: Wer hat denn so einen Mist hier gebaut?
Da ich bei meiner Suche nach einem Sachverständigen erfolgreich war, werde ich im Falle, dass ich eine entsprechende Unterlassungserklärung erhalte, zunächst Herrn Rechtsanwalt Müller fragen, und mir ansonsten den Spaß erlauben, dieses Mal nicht 200, sondern 1.000 Rechtanwälte in ganz Deutschland anzuschreiben. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich auch darunter jemanden finde, der noch eine Art Standesbewusstsein hat und über ein Unrechtsempfinden verfügt.
Nach dem nächsten Termin am 7.6.2023 werde ich wieder berichten.
Für heute verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Inge Herkenrath
Kopien zur Kenntnisnahme an:
Herrn Rechtsanwalt Manfred Müller, c/o Rae Kasper, Müller, Nickel per E-Mail
Herrn Dr. Küch, Vorsitzender Richter am Landgericht, c/o Landgericht Koblenz, per E-Mail landgericht.koblenz@ko.jm.rlp.de zu Aktenzeichen 8 O 23/19 und 8 O 220/21
Frau Richterin Petry, c/o Landgericht Koblenz, per E-Mail landgericht.koblenz@ko.jm.rlp.de zu Aktenzeichen: 8 O 23/19
Herrn Richter Volckmann, c/o Landgericht Koblenz, per E-Mail landgericht.koblenz@ko.jm.rlp.de zu Aktenzeichen: 8 O 250/15
Herrn Staatsanwalt Weidler bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Aktenzeichen 2010 Js 3039/22 im Nachgang zu meiner Anzeige gegen Herrn Nürenberg sowie meinem Antwortschreiben vom 1.9.2022
Herrn Rechtsanwalt Dr. Thorsten Arp, c/o Busse und Miessen, per E-Mail: buero.arp@busse-miessen.de - Vielleicht wissen Sie ja nicht, was in Ihrer Kanzlei so vor sich geht.
Ich finde es ungeheuerlich, dass ein Anwalt die Dreistigkeit besitzt, das Landgericht über so einen enorm langen Zeitraum mit komplett unsinnigen Schriftsätzen vollzutexten, es vollkommen missachtet, dass ein Anwalt eine Sorgfaltspflicht gegenüber seinem eigenen Mandanten hat, anstatt diesen MUTWILLIG auf Kosten zu treiben; nichts anderes praktiziert Ihr Herr Huhn hier seit 8 Jahren und das alles wegen einer einzigen komplett falsch installierten Wärmepumpe, das ist ein echt starkes Stück.
Ich hoffe sehr, dass meine Veröffentlichungen auch andere Betroffene mal zu der Überlegung bringen, ob der Beruf eines Rechtsanwaltes tatsächlich ein ehrenwerter Beruf ist. Wie man an diesem Fall sieht, ist das ja wohl eher nicht der Fall!!!
Vorstand der DEURAG Rechtsschutzversicherung per E-Mail: service@rss-rechtsschutzservice.de zu Rechtsschutzversicherung-Nr. 001877650 als Information
Frau Rechtsanwältin Edith Kindermann, Präsidentin Deutscher Anwaltverein, per E-Mail: kindermann@anwaltverein.de
Herrn Präsident Dr. Thomas Gutknecht, c/o Rechtsanwaltskammer Köln, per E-Mail kontakt@rak-koeln.de
Herrn Präsident Stefan Hagen, c/o Industrie- und Handelskammer Bonn, per E-Mail
Frau Dr. Christina Schenk, c/o Industie- und Handelskammer Bonn, per E-Mail: schenk@bonn.ihk.de
Innung für Kälte- und Klimatechnik Rheinland-Pfalz, c/o Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Herrn Obermeister Axel Melzer, per E-Mail: info@innung-kaelte-klima-rlp.de
Herrn Dipl. Wirtsch.-Ing. Ralph Appel, Direktor des VDI, c/o VDI Verein Deutscher Ingenieure e.V, per E-Mail: vdi@vdi.de
Herrn Präsident Willi Schmidbauer, c/o BVS e.V. Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. (BVS), per E-Mail: info@bvs-ev.de
Herrn Reporter Fritz Frey, c/o Report Mainz, per E-Mail: report@swr.de
Frau Nina Rathfelder, c/o Redaktion SWR, per E-Mail: Nina.rathfelder@swr.de
Bayerischer Rundfunk (BR), Plusminus, 81011 München, plusminus@br.de
Hessischer Rundfunk (HR), Plusminus, 60222 Frankfurt, plusminus@hr.de
Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Plusminus, 04360 Leipzig, plusminus@mdr.de
Norddeutscher Rundfunk (NDR), Plusminus, 22504 Hamburg, plusminus@ndr.de
Saarländischer Rundfunk (SR), Plusminus Funkhaus Halberg, 66100 Saarbrücken, plusminus@sr.de
Südwestrundfunk (SWR), Plusminus, 70150 Stuttgart, plusminus@swr.de
Westdeutscher Rundfunk (WDR), Programmgruppe "Wirtschaft und Recht", 50667 Köln, plusminus@wdr.de
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Herrn Reiner Holznagel M.A. (Präsident), c/o Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., per E-Mail info@steuerzahler.de
Herrn Dipl.-Volksw. Alexander Kraus, c/o Bund der Steuerzahler, per E-Mail kraus@steuerzahler-berlin.de
Herrn Präsident Rainer Brüderle, c/o Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, per E-Mail: info@bdst-rlp.de
Herrn Rik Steinheuer, Vorsitzender des Landesverbandes NRW, per E-Mail: steinheuer@steuerzahler-nrw.de
Herrn Präsident Rolf Baron von Hohenhau, c/o Bund der Steuerzahler Bayern e. V., per E-Mail: info@steuerzahler-bayern.de
Herrn Dipl.-Volkswirt Eike Möller, c/o Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V., per E-Mail. info@steuerzahler-bw.de
Herrn Vorsitzender Dipl.-Kfm. Christoph Walter, c/o Bund der Steuerzahler Saarland e.V., per E-Mail: info@steuerzahler-saarland.de
Herrn Vorsitzender Joachim Papendick, c/o Bund der Steuerzahler Hessen e. V., per E-Mail: info@steuerzahler-hessen.de
Herrn Vorstandsvorsitzender Dr. Wolfgang Weisskopf, c/o Bund der Steuerzahler Thüringen e. V., per E-Mail: w.weisskopf@steuerzahler-thueringen.de
Herrn Präsident Thomas Meyer, c/o Bund der Steuerzahler Sachsen e. V., per E-Mail: info@steuerzahler-sachsen.de
Herrn Landesvorsitzender Ralf Seibicke, Präsident des Landesrechnungshofes a. D., c/o Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt, per E-Mail: seibicke@steuerzahler-sachsen-anhalt.de
Herrn Landesvorsitzender Diplom-Volkswirt Bernhard Zentgraf, c/o Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V., per E-Mail info@steuerzahler-nub.de
Frau Petra Ackmann, Vorsitzende Bund der Steuerzahler Hamburg e.V., per E-Mail: mail@steuerzahler-hamburg.de
Herrn Präsident Dr. Aloys Altmann, c/o Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., per E-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de
Herrn Landesvorsitzender Knud Bernitz, c/o Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern e.V., per E-Mail: service@steuerzahler-mv.de
Herrn Vorstandsvorsitzender Clemens Timm, c/o Bund der Steuerzahler Brandenburg e. V., per E-Mail: info@steuerzahler-brandenburg.de
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