Die unfassbaren Erlebnisse mit der Firma Berndt Kältetechnik Teile II und III - Seite 69

» Nach einer Wartezeit von rd. einem Dreivierteljahr und bezahlten 2.000,-- Euro kam wegen den unsinnig vergeigten Stromkosten am Freitag dieses Gutachten, das man jedoch nur in die Tonne klopfen kann und ein ERGÄNZUNGSGUTACHTEN bzw. eine KORREKTUR anfordern muss

» https://youtu.be/ynqlIubsFys

Ich wollte dieses vorstehende Gutachten des SV Kaminski eigentlich noch nicht ins Internet stellen, weil es kompletter Unsinn ist und auf jeden Fall KORRIGIERT werden muss. Aber dann fielen mir die Worte des Richters aus seinem letzten Beschluss vom 3.6.2022 bezüglich meiner zweiten Beschwerde gegen Herrn Nürenberg ein, dass ich sofort seinerzeit fristgemäß eine Ablehnung des Herrn Nürenberg hätte beantragen können. Damit hat er natürlich auch Recht, nur hätte ich das damals nicht für möglich gehalten, dass ich mich heute immer noch mit dieser Gauner-Komödie beschäftigen muss und da mich immer bemühe, einen Fehler nach Möglichkeit nicht zu wiederholen, habe ich mich gestern hingesetzt und die nachstehende E-Mail an den Sachverständigen Kaminski geschickt mit Kopien an unseren Rechtsanwalt, das Gericht und den Anwalt des Scharlatans Berndt. Wenn man das Gutachten liest, dann könnte man glauben, dass wir noch GLÜCK gehabt haben, dass wir nicht noch höhere Stromkosten hatten, nicht zu fassen. Ich hoffe, dass hier zügig eine KORREKTUR kommt.

Meine E-Mail vom 24.7.2022:

Ihr Gutachten Nr. 1431 vom 7.7.2022 im Auftrag des Landgerichtes Koblenz in der Sache Herkenrath ./. Berndt,
Gerichtsaktenzeichen: 8 O 23/19

Sehr geehrter Herr Kaminski,

ich habe am Freitag Ihr Gutachten erhalten, kam aber erst gestern dazu, mir dieses Gutachten anzuschauen.

Zunächst dachte ich, dieses Gutachten kann doch unmöglich für uns sein, bis ich mir dann die Bilder angeschaut habe, ja, doch das ist ein Gutachten über die Fragen des Landgerichts Koblenz lt. Beweisbeschluss vom 24.9.2021: "es ist Beweis über die Behauptung der klagenden Partei zu erheben,

an dem rechten Stromzähler (Nr.: 2196) im Zählerschrank des Anwesens In der Hardt 23, Abschrift 56746 Kempenich sei ausschließlich die Wärmepumpenanlage (ausweislich des Angebots der Firma Berndt Kältetechnik vom 20.11.2013; Angebotsnummer 2013802) angeschlossen. Soweit dies nicht der Fall ist, soll der Sachverständige umfassend dazu Stellung nehmen, welche weiteren Einrichtungen an dem Stromzähler angeschlossen sind.

Darüber hinaus soll der Sachverständige sich dazu verhalten, ob die mit Anlage K 3 eingereichten Stromverbrauchszahlen sich als plausibel darstellen, soweit an dem Stromzähler ausschließlich die streitgegenständliche Wärmepumpenanlage angeschlossen ist. Der Sachverständige hat hierzu ein schriftliches Gutachten zu erstatten".

Bis auf die Beantwortung der Frage, dass an dem Zähler für die Wärmepumpe natürlich auch nur die von Herrn Berndt "selbstgestrickte" Steuerung und die Wärmepumpe angeschlossen sind, das hatten wir ja bei dem Termin am 17.5.2022 in Gegenwart von Herrn Rechtsanwalt Müller eindeutig festgestellt, ist alles, was in dem Gutachten steht, totaler UNSINN.

Unter 3.2:
Gemäß unserer Schadensersatzklage vom 16.1.2019 haben wir u.a. vollkommen unsinnige Stromkosten für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltend gemacht. Gemäß einer Klageerweiterung vom 17.2.2022, die in Ihrem Gutachten noch nicht berücksichtigt werden konnte, haben wir weitere komplett hirnrissige Stromkosten für die Jahre 2019, 2020 und 2021 geltend gemacht.
Mit der Anlage K3 waren die ersten fünf Rechnungen für 2014 bis 2018 geltend gemacht worden.
Die Verbrauchszahlen für die fünf Jahre lauten gem. den entsprechenden Rechnungen wie folgt:

2014 9.386 kW
2015 7.697 kW
2016 1.834 kW
2017 2.090 kW
2018 1.660 kW

Sie gehen her, addieren diese fünf Jahre, kommen auf insgesamt 1.657 Tage und dividieren dann diese ermittelten 22.667 kWh einfach durch 4,53 Jahre und geben die elektrische Energie pro Jahr mit 5.000 kW an.

Das ist für mich ja schon mal nicht nachvollziehbar, es muss einem doch sofort ins Auge fallen, aha, ab 2016 sind die jährlichen Verbrauchszahlen massiv gesunken, so dass man so unterschiedliche Zahlen doch niemals für einen Durchschnittswert verwenden könnte.

Der EINZIGE Grund dafür, dass die Zahlen ab 2016 erheblich unter den Zahlen für die Jahre 2014 und 2015 liegen, liegt darin, dass die Wärmepumpe, die hier NIEMALS länger als ein paar Tage funktioniert hat, seit dem 9.5.2015, das war der Tag des Rauswurfes von Herrn Berndt aus unserem Hause ÜBERHAUPT keinen Strom mehr hätte verbrauchen dürfen, da Herr Berndt den Bivalenzpunkt auf über 30° gestellt hat, da er noch nicht einmal in der Lage war, die Wärmepumpe vom Strom zu nehmen.

Weiter schreiben Sie, dass die Jahresarbeitszahl bei Luft/Wasser-Wärmepumpen zwischen 3,8 und 4,5 (bei modernen Anlagen) liegt. Dann heißt es, ich zitiere: "D.h., je höher die JAZ ist, desto kleiner ist der Stromverbrauch."

Wenn wir solche traumhaften Jahresarbeitszahlen erreicht hätten, dann würde die Wärmepumpe hier seit 2014 funktionieren und wir könnten eine Menge Einsparungen verzeichnen, stattdessen musste man diesen Scharlatan Berndt, der noch nicht einmal den Unterschied zwischen links und rechts, 90° und 180°, Vor- und Rücklauf etc. kennt, im August 2015 auf Rückabwicklung und Schadensersatz verklagen und jahrelang die Märchen-Schriftsätze seines Anwaltes widerlegen, was mir ja noch einen gewissen Spaß bereitet hat.

Aber von einem Gutachter erwarte ich, dass man sich auf ein Gutachten verlassen kann!!!

Bei uns liegt die JAZ lt. dem Gutachten des SV Herrn Nürenberg vom 29.11.2016 bei dem sagenhaften Wert von

1,64!!!!

siehe nachstehender Link unter 2.3
GUTACHTEN vom 29.11.2016
des Sachverständigen Dipl.-Ing. Gerd Nürenberg vom 29.11.2016 über die nicht funktionierende Wärmepumpe bei einer Jahresarbeitszahl von 1,64 !!!

Zu der Ermittlung dieser JAZ von 1,64 musste lt. Herrn Nürenberg am 19.9.2016 ein Wärmemengenzähler eingebaut werden.

Zuvor hatte die Firma Berndt mal für kurze Zeit wegen einer Reklamation bei der Firma Mitsubishi einen Wärmemengenzähler eingebaut, aber diesen dann ganz schnell wieder entfernt, so dass am 19.9.2016 ein Wärmemengenzähler des Typs Ultramess C QN, G ¼ mit M-Bus-Schnittstelle der Firma WDV-Molline mit einem Kostenaufwand von rd. 3.000,-- eingebaut wurde.

Danach hat Herr Nürenberg seinen Laptop aufgestellt und die Werte wurden gespeichert, siehe am Ende des Gutachtens.

Wie man diesem Gutachten vom 19.9.2016 ferner entnehmen kann, stand der Zähler der Wärmepumpe am 19.4.2016 auf 18.290 kW und am 19.9.2016 stand er auf 18.966 kW, ergab eine Differenz von 676 kW.

D.h., in diesen 154 Tagen zwischen dem ersten und zweiten Ortstermin hat die Wärmepumpe 676 kW verbraucht, also pro Tag Ø 4.4 kW und das ging die ganzen Jahre so weiter, bis Herr Berndt nach einem Ortstermin im Mai 2018 die Steuerung mit einem blanken Schraubenzieher geschrottet hat. Danach ging der Verbrauch auf 2,8 bis 3 kW pro Tag zurück, da Herr Berndt die Ladepumpe in dem Multifunktionsspeicher mit einem kleinen Steckerchen versehen und diese von nun an über unseren Hausstrom lief. Zuletzt - nach dem Einbau der neuen Ölheizung und Ausschaltung des Multifunktionsspeichers im September 2021 betrug der tägliche Verbrauch immer noch 0,5 kW, bis Sie, sehr geehrter Herr Kaminski, am 17.2.2022 den FI-Schalter für die Wärmepumpe ausgeschaltet haben.

Nach Rücksprache mit einem Techniker der Firma Zeeh war die Ladepumpe in dem Multifunktionsspeicher das einzige Teil, was Strom verbrauchte, allerdings hat diese Pumpe nur 20 Watt, so dass sie - selbst wenn sie den ganzen Tag gelaufen wäre - maximal 480 Watt pro Tag hätte brauchen können, was aber Unsinn ist, da die Pumpe nur bei Anforderung angeht. Es ist absolut unzutreffend, dass die Wärmepumpe NACH dem 9.5.2015 außer bei dem 10-stündigen Versuch am 19.9.2016 jemals gelaufen wäre. Das wäre auch schon wegen dem hohen Bivalenzpunkt nicht möglich gewesen.

Bereits nach 10 Stunden hatte die Wärmepumpe allerdings ihren Geist wieder aufgegeben und in dieser kurzen Zeit bei Außentemperaturen von 10 bis 16°C = 132 kW Strom verbraucht, wie man dem o.g. Gutachten auf Seite 4/5 entnehmen kann.

Der Versuch wurde daraufhin sofort abgebrochen und am 21.9.2016 hat Herr Nürenberg seinen Laptop wieder abgeholt.
Herr Nürenberg hat im Laufe der Zeit hier schon eine Menge Unsinn zu Papier gebracht bzw. Gutachten einfach nicht erstattet, aber dieser Verbrauch von 132 kW ist absolut korrekt, den hatte ich selbst auch am Stromzähler abgelesen.

Wenn man diese 132 kW auf 365 Tage umrechnet, dann käme man auf über 48.000 kW pro Jahr und das ist bei dieser Katastrophen-Anlage der Wärmepumpe realistisch. Hinzu käme dann aber noch, dass die Anlage ständig ausfallen würde!!!

Das deckt sich auch mit meinen Aufzeichnungen, wonach die Wärmepumpe im ersten knappen Monat 2014 fast 4.000 kW Strom verbraucht hat, Kompressor kaputt.

Von den Ihnen ermittelten Zahlen von 10.222 kWh bzw. 13.500 kWh sind wir hier Lichtjahre entfernt.

Ich werde Herrn Rechtsanwalt Müller bitten, dass er ein Ergänzungsgutachten beim Landgericht Koblenz beantragt, damit noch einige Fragen vor allen Dingen bezüglich des RECHTSDREHFELDES geklärt werden können.

Wenn Ihr Kollege Nürenberg im April 2016 beim ersten Termin schon eine Erweiterung des Beweisbeschlusses angeregt hätte, wozu er m.E. verpflichtet gewesen wäre, dann wäre diese unglaubliche Gaunerkomödie schon 2016 / Anfang 2017 erledigt gewesen.

Ich weiß, dass man normalerweise als Partei den Sachverständigen nicht selbst anschreibt; deshalb werde ich auch alle Beteiligten in den Verteiler aufnehmen und mir ist es nach einer so langen Zeit wegen einer einzigen von kompletten Deppen installierten Wärmepumpe, enormen unnötigen Kosten für Strom, Öl etc. und verursachten Mangelfolgeschäden, die in einer 3. Klage über fast 100.000,-- Euro geltend gemacht werden, mittlerweile WURSCHT, ob das außer mir noch jemand macht. Ich denke mir, die Wahrheit kann man immer sagen.

Gem. Urteil vom 14.9.2018 wurde Herr Berndt auf Rückabwicklung und Schadensersatz verurteilt. In dem Urteil kann man mehrfach lesen, dass die Wärmepumpenanlage absolut mangelhaft ist.

Wie man in dem Urteil weiterhin lesen kann, waren wir mit dem Beklagten, Herrn Berndt, sehr geduldig, siehe nachstehender Link
» Urteil Landgericht Koblenz vom 14.9.2018

aber allmählich neigt sich meine Geduld dem Ende zu.

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Sie Ihr Gutachten entsprechend KORRIGIEREN und die zusätzlichen Fragen nach Beauftragung durch das Landgericht Koblenz ZÜGIG erledigen. Sollte das nicht zeitnah geschehen, werde ich außerdem einen privaten Sachverständigen beauftragen, denn die Beantwortung der vorgenannten Fragen müsste wohl eine Kleinigkeit sein.

Für heute verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Inge Herkenrath

Kopien zur Kenntnisnahme an:

Herrn Rechtanwalt Manfred Müller, c/o RAe Kasper, Müller, Nickel per E-Mail
Herrn Dr. Küch, Vorsitzender Richter am Landgericht, c/o Landgericht Koblenz - per E-Mail: landgericht.koblenz@ko.jm.rlp.de zu Aktenzeichen: 8 O 23/19
Herrn Richter Volckmann, c/o Landgericht Koblenz
per E-Mail: landgericht.koblenz@ko.jm.rlp.de zu Aktenzeichen: 8 O 250/15 (seinerzeitige Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz)
Herrn Rechtsanwalt Huhn, c/o Busse & Miessen per E-Mail: kanzlei@busse-miessen.de



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